Logo Berufsfotografen.com

Job-Börse / Infos Fotografenausbildung

EintragenHomeMailHilfe

 
Home
Berufsfotografen Home

Ausbildungsinformationen

Berufsinformationen
Bewerbungs-Tipps
Ausbildung: F & A
Userfragen
Ausbildungsbetriebe BRD
Anzeige aufgeben
Ausbildungsplatz suchen
Job suchen
Job / Ausbildung anbieten
Eintrag löschen
Angebote Ausbildung
Fotografen
Fotomedienlaboranten
Angebote Jobs
Fotografen
Fotoassistenz
Fotopraktika
Fotomedienlaboranten
sonstige Medienjobs
Gesuche Ausbildung
Fotografen
Fotomedienlaboranten
Gesuche Jobs
Fotografen
Fotoassistenz
Praktika
Fotomedienlaboranten
sonstige Medienjobs
Sonstiges
Berichtsheft Fotografen
Zurück zu Fragen & Antworten zurück zu Fragen & Antworten

zurück  zu den Berufsinformationen zurück  zu den Berufsinformationen

© Berufsfotografen.com / Resource Document 05: http://www.bf-muc.de

 
Ausbilder und Lehrling müssen bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages folgende Regelungen grundsätzlich beachten

  1. Abschluss des Berufsausbildungsvertrages
    Der Berufsausbildungsvertrag, der vom Ausbildenden, dem Lehrling und, sofern dieser das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von dessen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen ist, muss unverzüglich, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden. Ferner ist umgehend über die Innung / Kreishandwerkerschaft die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) zu beantragen. Der Berufsausbildungsvertrag muss mindestens in zweifacher Ausfertigung vorliegen.
     

  2. Ärtzliche Erst- und Nachuntersuchung (Azubis unter 18 Jahren)
    Nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes darf ein Jugendlicher nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und dem Ausbildenden eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

    Die Handwerkskammer hat die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse abzulehnen, wenn diese Bescheinigung nicht vorgelegt wird. Die Untersuchung ist für die Vertragspartner kostenlos. Berechtigungsscheine werden von der zuletzt besuchten Schule ausgegeben, ggf. sind sie beim Gewerbeaufsichtsamt anzufordern.
    Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss der Jugendliche dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorlegen. Berechtigungsscheine dafür werden von der zuletzt besuchten Schule ausgehändigt bzw. müssen notfalls beim Gewerbeaufsichtsamt angefordert werden. Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber unter Hinweis auf das gegebene Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Durchschrift dieses Schreibens an den/die Personensorgeberechtigten, den Betriebsrat und die Aufsichtsbehörde. Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
     

  3. Anmeldung zur Sozialversicherung
    Der Lehrling unterliegt mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Anmeldung für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung muss innerhalb von 14 Tagen durch den Ausbildenden bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen.
    Der Unfallversicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme der Berufsausbildung im Betrieb. Eine namentliche Anmeldung des Lehrlings zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) entfällt. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der Betrieb unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung allein aufzubringen. Der Ausbildungsbetrieb hat die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) allein zu tragen, wenn die monatliche Ausbildungsvergütung ein Siebtel der Bezugsgröße der Sozialversicherung (= Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigt.
    Liegt die Ausbildungsvergütung über diesem Betrag, sind die Beiträge je zur Hälfte vom Ausbildenden und dem Lehrling zu tragen.
     

  4. Versicherungsnachweisheft
    Liegt noch kein Versicherungsnachweisheft vor, so ist dies bei der zuständigen Krankenkasse mit einem Ersatzvordruck zu beantragen. Der Rentenversicherungsträger stellt dem Lehrling das Versicherungsnachweisheft zu.
    Der Lehrling hat anschließend das Versicherungsnachweisheft dem Ausbildungsbetrieb zu übergeben; es wird dort bis zur Beendigung der Beschäftigung aufbewahrt.
     

  5. Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule
    Die Erziehungsberechtigten und der Ausbildungsbetrieb sind verpflichtet, den Lehrling zum Besuch der Berufsschule anzumelden.
     

  6. Bereitstellung der Ausbildungsmittel
    Die »Ausbildungsmittel«, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, hat der Ausbildungsbetrieb kostenlos zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn die Prüfung nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfindet.
    Der Ausbildungsbetrieb hat dem Lehrling das Ausbildungsnachweisheft kostenlos auszuhändigen. Ausbildungsnachweise erhält man bei der zuständigen Innung/ Kreishandwerkerschaft/Handwerkskammer.
     

  7. Belehrung über Unfallgefahren
    Wer Jugendliche beschäftigt, hat diese vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren. Diese Unterweisungen sind halbjährlich zu wiederholen (§ 29 JArbSchG).
    Die erfolgten Unterweisungen sind auf einem Formblatt, welches als Muster auf Seite 14 der Broschüre abgebildet ist, vom Lehrling schriftlich zu bestätigen.
     

  8. Ausbildungsvergütung
    Der Ausbildungsbetrieb hat dem Lehrling eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
    Soweit ein Tarifvertrag vorliegt, gilt nach der Vereinbarung im Berufsausbildungsvertrag dieser. Die tariflichen Sätze sind bei den Innungen/Kreishandwerkerschaften oder bei der Handwerkskammer zu erfragen. Bestehen keine tarifvertraglichen Regelungen, werden im Berufsausbildungsvertrag mindestens die von der zuständigen Innung bzw. den zuständigen Innungsverbänden empfohlenen Vergütungssätze vereinbart.
    Erhöhen sich die tarifvertraglichen bzw. die von den Innungen und Innungsverbänden empfohlenen Vergütungssätze, so verlieren die ursprünglich im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Vergütungen automatisch ihre Gültigkeit und es sind die neuen Vergütungssätze zu bezahlen.
     

  9. Aushang des Jugendarbeitsschutzgesetzes
    In jedem Ausbildungsbetrieb muß das Jugendarbeitschutzgesetz für alle Mitarbeiter des Unternehmens erreichbar ausgehängt sein.
    Der Aushang kann über die Handwerksorganisationen besorgt werden.
     

  10. Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen
    In jedem Ausbildungsbetrieb muß ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen des Unternehmens ausgehängt sein, sofern regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigt werden.
     

 

© Berufsfotografen.com

 

 

Die eigenen Fotos - sorgfältig handwerklich ausgearbeitet wie echte Kunstwerke? Diese Fotowerkstatt ist unser Tipp!

 

© Professional Photographers Ltd. - Berlin -  letztes update: 25.02.2010