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Ausbilder und Lehrling müssen bei Abschluss eines
Ausbildungsvertrages folgende Regelungen grundsätzlich beachten
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Abschluss des Berufsausbildungsvertrages
Der Berufsausbildungsvertrag, der vom Ausbildenden, dem Lehrling
und, sofern dieser das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von
dessen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen ist, muss
unverzüglich, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich
niedergelegt werden. Ferner ist umgehend über die Innung /
Kreishandwerkerschaft die Eintragung in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) zu beantragen. Der
Berufsausbildungsvertrag muss mindestens in zweifacher Ausfertigung
vorliegen.
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Ärtzliche Erst- und Nachuntersuchung
(Azubis unter 18 Jahren)
Nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes darf ein Jugendlicher
nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von
einem Arzt untersucht worden ist und dem Ausbildenden eine von
diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Die Handwerkskammer hat die Eintragung des
Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse abzulehnen, wenn diese Bescheinigung
nicht vorgelegt wird. Die Untersuchung ist für die Vertragspartner
kostenlos. Berechtigungsscheine werden von der zuletzt besuchten
Schule ausgegeben, ggf. sind sie beim Gewerbeaufsichtsamt
anzufordern.
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss der Jugendliche
dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die
Nachuntersuchung vorlegen. Berechtigungsscheine dafür werden von der
zuletzt besuchten Schule ausgehändigt bzw. müssen notfalls beim
Gewerbeaufsichtsamt angefordert werden. Die Nachuntersuchung darf
nicht länger als drei Monate zurückliegen. Legt der Jugendliche die
Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der
Arbeitgeber unter Hinweis auf das gegebene Beschäftigungsverbot
schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen.
Durchschrift dieses Schreibens an den/die Personensorgeberechtigten,
den Betriebsrat und die Aufsichtsbehörde. Der Jugendliche darf nach
Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht
weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht
vorgelegt hat.
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Anmeldung zur Sozialversicherung
Der Lehrling unterliegt mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses
der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und
Unfallversicherung. Die Anmeldung für die Kranken-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung muss innerhalb von 14 Tagen durch den
Ausbildenden bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen.
Der Unfallversicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme der
Berufsausbildung im Betrieb. Eine namentliche Anmeldung des
Lehrlings zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)
entfällt. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der
Betrieb unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung allein
aufzubringen. Der Ausbildungsbetrieb hat die
Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung) allein zu tragen, wenn die monatliche
Ausbildungsvergütung ein Siebtel der Bezugsgröße der
Sozialversicherung (= Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigt.
Liegt die Ausbildungsvergütung über diesem Betrag, sind die Beiträge
je zur Hälfte vom Ausbildenden und dem Lehrling zu tragen.
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Versicherungsnachweisheft
Liegt noch kein Versicherungsnachweisheft vor, so ist dies bei
der zuständigen Krankenkasse mit einem Ersatzvordruck zu beantragen.
Der Rentenversicherungsträger stellt dem Lehrling das
Versicherungsnachweisheft zu.
Der Lehrling hat anschließend das Versicherungsnachweisheft dem
Ausbildungsbetrieb zu übergeben; es wird dort bis zur Beendigung der
Beschäftigung aufbewahrt.
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Anmeldung bei der zuständigen
Berufsschule
Die Erziehungsberechtigten und der Ausbildungsbetrieb sind
verpflichtet, den Lehrling zum Besuch der Berufsschule anzumelden.
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Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Die »Ausbildungsmittel«, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe,
die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und
Abschlussprüfungen erforderlich sind, hat der Ausbildungsbetrieb
kostenlos zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn die Prüfung nach
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfindet.
Der Ausbildungsbetrieb hat dem Lehrling das Ausbildungsnachweisheft
kostenlos auszuhändigen. Ausbildungsnachweise erhält man bei der
zuständigen Innung/ Kreishandwerkerschaft/Handwerkskammer.
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Belehrung über Unfallgefahren
Wer Jugendliche beschäftigt, hat diese vor Beginn der
Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie
bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen
und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren. Diese
Unterweisungen sind halbjährlich zu wiederholen (§ 29 JArbSchG).
Die erfolgten Unterweisungen sind auf einem Formblatt, welches als
Muster auf Seite 14 der Broschüre abgebildet ist, vom Lehrling
schriftlich zu bestätigen.
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Ausbildungsvergütung
Der Ausbildungsbetrieb hat dem Lehrling eine angemessene
Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des
Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender
Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
Soweit ein Tarifvertrag vorliegt, gilt nach der Vereinbarung im
Berufsausbildungsvertrag dieser. Die tariflichen Sätze sind bei den
Innungen/Kreishandwerkerschaften oder bei der Handwerkskammer zu
erfragen. Bestehen keine tarifvertraglichen Regelungen, werden im
Berufsausbildungsvertrag mindestens die von der zuständigen Innung
bzw. den zuständigen Innungsverbänden empfohlenen Vergütungssätze
vereinbart.
Erhöhen sich die tarifvertraglichen bzw. die von den Innungen und
Innungsverbänden empfohlenen Vergütungssätze, so verlieren die
ursprünglich im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Vergütungen
automatisch ihre Gültigkeit und es sind die neuen Vergütungssätze zu
bezahlen.
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Aushang des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
In jedem Ausbildungsbetrieb muß das Jugendarbeitschutzgesetz für
alle Mitarbeiter des Unternehmens erreichbar ausgehängt sein.
Der Aushang kann über die Handwerksorganisationen besorgt werden.
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Aushang über Beginn und Ende der
regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen
In jedem Ausbildungsbetrieb muß ein Aushang über Beginn und Ende
der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen des
Unternehmens ausgehängt sein, sofern regelmäßig mindestens drei
Jugendliche beschäftigt werden.
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